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Gleichstellungsbeauftragte

Karin Hoy

Gleichstellungsbeauftragte

Anschrift:
Raum: 2.08
Am Amtshof 4
29308 Winsen (Aller)
Zuständigkeiten:

Gleichstellungsfragen • Frauenförderung

2. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Niedersachsen

2. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Niedersachsen

Sozial- und Frauenministerin Cornelia Rundt: „Die Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit nach Geschlechtern muss durchbrochen werden!"

HANNOVER. Niedersachsens Sozial- und Frauenministerin Cornelia Rundt hat heute den „2. Atlas zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Niedersachsen" präsentiert. Niedersachsen ist damit das einzige Bundesland, das einen fortgeschriebenen regionalisierten Atlas herausgibt.

„Mit dem Atlas haben wir jetzt das Koordinatensystem, mit dem Gleichstellung regional messbar und auch sichtbar wird", betonte die Ministerin. „Ich setze darauf, dass die Kommunen genau hinsehen, wo es in der Gleichstellung gut läuft und wo es noch hapert. Sie können von den Erfahrungen der Besten profitieren." Eine große Leistung des Atlasses sei, dass er die Gleichstellungsdebatte versachliche, so Cornelia Rundt. Ihr Resümee: „Die Verteilung von Erwerbs- und Familienarbeit nach Geschlechtern muss endlich durchbrochen werden!" Eine an den Erfordernissen der Berufswelt ausgerichtete Kinderbetreuung sei das A & O für die Gleichstellung, denn: „Teilzeit und geringfügige Beschäftigung ermöglichen keine eigenständige Existenzsicherung. Sie dürfen nicht länger Frauensache bleiben."

Professor Eichhorn vom Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen (LSKN) sagte: „Der Atlas greift das ländereinheitliche Indikatorsystem des Gleichstellungsatlasses für Deutschland auf und bildet die Landkreise und kreisfreien Städte ab. Wir haben die indikatorgestützte Standortbestimmung fortgeschrieben und können jetzt einen Vergleich ziehen zwischen 2008 und 2011."

So weist der Indikator Partizipation beispielsweise bei der niedersächsischen Kommunalwahl 2011 gegenüber der von 2006 einen Anstieg des Frauenanteils an den Mandaten um 2,4 Prozentpunkte aus. In zwölf Regionen gibt es allerdings Frauenanteile von unter 20 Prozent. „Das muss sich ändern!", appellierte die Ministerin. Den größten Anstieg um 10,3 Prozentpunkte schafften die Stadt Celle und der Landkreis Osnabrück, wobei Celle mit nunmehr 34,5 Prozent deutlich über dem Landesdurchschnitt von 26,8 Prozent liegt und der Landkreis Osnabrück immer noch 3 Prozentpunkte darunter.

Bei den nunmehr 22 Indikatoren - im ersten Atlas waren es noch 17 - werden die Daten von 2008 mit denen von 2011 verglichen. Hinzugekommen sind die Indikatoren „Nichtakademische Gesundheitsdienstberufe" und „Technische Ausbildungsberufe", „Grundsicherung im Alter", „Männer mit erzieherischer Tätigkeit in Kindertageseinrichtungen" sowie „Verdienstunterschiede von Frauen und Männern nach Berufsgruppen (ab rund 10.000 Beschäftigten)". Die vier Themengebiete sind gleich geblieben: Partizipation, Bildung und Ausbildung, Arbeit und Einkommen sowie Lebenswelt.

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Eine Broschüre erklärt Schritt für Schritt von der richtigen Bewerbung über Test und Vorstellungsgespräch zum Ausbildungsplatz.

Diese Broschüre kann zu einem Kostenbeitrag von 1.00 Euro im Büro der Frauenbeauftragten angefordert werden.

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Aus gegebenem Anlass weise ich nochmals daraufhin, dass auch bei einem sog. Minijob Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub und Feiertagsbezahlung durch den Arbeitgeber gewährleistet sein muss. Eine Broschüre zu diesem Thema können Sie im Büro der Gleichstellungsbeauftragten anfordern.

Einen kurzen Auszug: 
Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern - und dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte - eine Reihe von arbeitsrechtlichen Pflichten zu erfüllen.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer:

1. bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten,

2. bezahlten Erholungsurlaub gewähren, d.h. Freistellung von der Arbeitspflicht mindestens für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs (vier Wochen),

3. für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortzahlen und

4. bei persönlicher Arbeitsverhinderung für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit das Arbeitsentgelt weiterzahlen. Beispiele: nicht verschiebbarer Arztbesuch, eigene Hochzeit, schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Tod des Ehepartners, gerichtliche Termine